NK Light AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) NK Light Niklas Schmitt Stand
01.01.2021
- Geltungsbereich
1.1. Unsere Angebote, Anpassungen, Verträge, Lieferungen und Leistungen
erfolgen aufgrund dieser AGB vom 01.01.2021 sind Inhalt und gelten für sämtliche
Leistungen der NK Light Niklas Schmitt. Abweichende Vereinbarungen,
Ergänzungen oder Vereinbarungen zur Ausführung des Vertrages gelten nur, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2. Mit der Bestellung, der Unterzeichnung des Lieferscheins oder spätestens der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen.
1.3. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf
seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. - Angebote und Vertragsabschluß
2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine
gegenteilige Erklärung enthalten. Auf Anfrage speziell ausgearbeitete Angebote
behalten 30 Tage Gültigkeit.
2.2. Annahmeerklärungen, Bestellungen oder Nebenabreden bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bestätigung gilt als
erteilt, wenn wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme
ablehnen.
2.3. Die in Prospekten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Daten
sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
2.4. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zeitnah so zur
Verfügung zu stellen, dass sie eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im
vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
2.5. Diese Informationen können sein: Grundrisse, technische Pläne und
Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegepläne, Bühnen- und
Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen, Materiallisten.
2.6. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs
der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einssatzzeiten.
2.7. Sofern uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung
oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne
besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und
Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Wir behalten uns vor, die
Zusammenarbeit mit dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Personal
abzulehnen.
2.8. Werden Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt so
sollen diese ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest
englischsprachig) und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen
Begriffen vertraut sein.
2.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken
am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
2.10. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch
immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den gesetzlichen Regeln,
technischen Mindestanforderungen, und dementsprechend dem aktuellen Stand
der Technik entspricht.
2.11. Sämtliche Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das
Urheberrechtgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart
gelten, wenn die nach 2 UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist. Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung gemäß Nr. 3 wird dem
Kunden das geistige Eigentum an dem Endprodukt übertragen. Bis zur
vollständigen Bezahlung erhält der Kunde eine ausschließliche, nicht übertragbare,
jederzeit widerrufbare Lizenz zur Nutzung des Endprodukts. Nicht übertragen
werden die Rechte am eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen und
Mediacontent, welche das unternehmensspezifische Know-how darstellen. Wir
behalten an sämtlichen erbrachten Leistungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltungen
ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht, welches auch auf Dritte
übertragen werden kann. Die NK Light wird die im Rahmen dieses Vertrages an
den Kunden gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und
Gestaltungen, nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere Kunden
bezüglich des im Vertrag näher definierten Produkt/Dienstleistungsbereich
verwenden. Die Reproduktion zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ausschließlich
gegen Vergütung. Bei der Teilnahme an einer entgeltlichen oder unentgeltlichen
Ausschreibung und/oder Präsentation/Pitch bleibt die Idee und Konzeption
geistiges Eigentum der NK Light. Dem Veranstalter werden durch die Teilnahme
keine Nutzungsrechte eingeräumt.
2.12 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
des Kunden, die im Ursprungsangebot nicht berücksichtigt sind, werden
Rechnung getragen, soweit dies in Bezug auf den Produktionsablauf noch möglich
ist. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen.
2.13 Änderungen und/oder Zusatzleistungen, die vom Auftraggeber gewünscht
wurden, können zu Fristüberschreitungen und/oder zur Verschiebung des
Erscheinungstermins führen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
2.14 Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer
maximalen Arbeitszeit von acht Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit eines
Mitarbeiters länger als acht Stunden auf der Produktion erforderlich, gelten je
angefangener Stunde 25% Aufschlag auf 1/8 des vereinbarten Leistungspakets als
vereinbart. Ab der dreizehnten Stunde Anwesenheit erhöht sich der Stundensatz
auf 2/8 der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht
berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
2.15 Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen,
und sich um ausschließlich um personelle Dienstleistungen handeln sind nach
BGB als Dienst-/ Werkverträge einzustufen. - Preise, Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen
3.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der
jeweils bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
3.3. Regelmäßig erfolgt die Zahlung per Nachnahme. Soweit nicht anders
vereinbart, sind die Rechnungen binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne
Abzug fällig.
3.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor,
die Annahme erfolgt nur zahlungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu
Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
3.5. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
oder wenn uns die objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
bekannt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
wenn wir Schecks, Banklastschriften oder Wechsel angenommen haben, oder vom
Vertrag zurückzutreten. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.6. Alle Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen. Vertreter sind ohne unsere
schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen
Zahlungsmitteln berechtigt.
3.7 Sollten wir für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage
gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung
ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der
Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt. - Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe der uns berechneten
Bankzinsen zu zahlen vorbehaltlich des Nachweises geringerer Belastungen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
Mit dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs werden sämtliche weitere Rechnungen
fällig und wir sind berechtigt, von weiteren Aufträgen zurückzutreten, sofern nicht
eine unverzügliche Rechnungsbegleichung erfolgt. Schecks und Überweisungen
haben erst an dem Tag schuldnerbefreiende Wirkung, an dem die
Gutschriftanzeige eingeht. - Vermietung
5.1. Leistungen des Mieters
5.1.1. Der Veranstaltungsort wird unseren Technikern vertragsgemäß zum Auf- und
Abbau zur Verfügung gestellt. Zur Vertragserfüllung notwendige Terminänderungen
seitens des Vermieters können kurzfristig telefonisch vereinbart werden.
5.1.2. Der Veranstalter hat vor der Ankunft der Techniker für Aufbaulicht, freien
Zugang und eine LKW-Zufahrt zur Bühnenrampe bzw. zum Endladeplatz des
Veranstaltungsortes sowie Zufahrts- und Parkgenehmigungen und evtl.
Ausnahmegenehmigungen zu sorgen.
5.1.3. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren zahlt der Veranstalter. Die Verpflegung
unseres Personals übernimmt der Veranstalter oder es wird der zum Zeitpunkt der
Veranstaltung gültige Spesensatz in Rechnung gestellt.
5.1.4. Der Mieter tritt alle aus einem Schadensereignis entstehenden Forderungen
bis zur Höhe des Verkehrswertes der gemieteten Geräte gegenüber Dritten an uns
ab.
5.1.5. Der Veranstalter hat die Pflicht uns über den Zustand der
Brandmeldeanlagen insbesondere bei dem Einsatz von Nebel und Hazemaschinen
sowie bei pyrotechnischen Spezialeffekten in Kenntnis zu setzten. Sollte eine
Verletzung dieser Pflicht zu einem auslösen der Brandmeldeanlage, in welcher
Form auch immer führen, übernimmt die NK Light weder Haftung noch
entstehende Kosten.
5.2. Lieferbedingungen und Unmöglichkeit
5.2.1. Falls der Mieter (wir gehen davon aus, dass der Veranstalter der Mieter ist)
den Transport technischer Geräte zum Veranstaltungsort wünscht und dabei die
Geräte durch einen Unfall beschädigt werden oder höhere Gewalt den Transport
verzögert bzw. verhindert, so ist der Vermieter von seiner Vertragspflicht
entbunden, soweit den Technikern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
5.2.2. Der Vermieter behält den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die
Veranstaltung infolge technischer Mängel, insb. mangelhafter Stromzufuhr, nicht
vertragsgemäß ausgeführt werden kann. Ebenso behält der Vermieter den
Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die technischen Geräte beschädigt werden,
soweit die Techniker kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Vermieter ist
in diesem Fall von seiner Vertragspflicht entbunden.
5.3. Haftung des Mieters
5.3.1. Der Mieter haftet während der Mietzeit für Diebstahl, Transportschäden,
mutwillige Beschädigung und Nutzungsschäden, auch durch Dritte, bis zur Höhe
des Neuwertes der Geräte. Eventuell aufgetretene Schäden sind dem Vermieter
unverzüglich mitzuteilen.
5.3.2. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen ist der Mieter verpflichtet,
die Vorgaben der Bundesnetzagentur einzuhalten. Bei Nichteinhalten haftet der
Mieter für alle entstehenden Schäden.
5.3.3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter unverzüglich
zu informieren. Der Mieter zahlt für jeden begonnenen Tag der Mietüberschreitung
120% des vereinbarten Tagesmietpreises ebenso wie die dem Vermieter durch die
Überschreitung entstehenden Kosten.
5.4. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages kann nur schriftlich erfolgen. Je nach Zeitraum der
Kündigung zwischen Auftragserteilung und Bereitstellung von Material, Personal
und Transport ist vom Auftraggeber eine Mietausfallgebühr zu zahlen:
3 Wochen vor Auftragsbeginn: 30% des Gesamtmietpreises
2 Wochen vor Auftragsbeginn: 50% des Gesamtmietpreises
1 Woche vor Auftragsbeginn: 80% des Gesamtmietpreises
5 Tage vor Auftragsbeginn: 100% des Gesamtmietpreises
5.5. Rücknahme des Mietmaterials
Der Vermieter bestätigt nicht sofort, dass das Mietmaterial ohne Mängel
zurückgenommen wurde, er behält sich vor, das Material dahingehend zu
überprüfen.
5.6. Zahlungsweise
Mietmaterial bis zu Euro 150,- ist vom Mieter bei der Abholung bzw. Anlieferung in
bar zu bezahlen. Höhere Beträge sind 7 Tage nach Rechnungserhalt und ohne
Abzüge zu begleichen. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der
Schriftform. - Verkauf
6.1. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1.1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager
Königswinter. Die Versendung erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufers zuzüglich
eines Verpackungsaufschlages.
6.1.2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder
tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der
Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
6.1.3. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer oder des
Rücktritts vom Vertrag seitens des Verkäufers gemäß § 455 BGB ist der Verkäufer
berechtigt, 20% des Kaufpreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zzgl.
verauslagter Verpackungs- und Fracht sowie Rückfrachtkosten zu fordern. Den
Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen höheren oder
geringeren Schaden nachzuweisen.
6.2. Art der Lieferung, Gefahrübergang, Haftung, Transportversicherung
6.2.1. Wenn der Käufer bei Vertragsabschluß keine Lieferart bestimmt hat,
geschieht dies nach billigem Ermessen des Verkäufers.
6.2.2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager des Verkäufers verlassen hat.
6.2.3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder nimmt er die Ware
nicht ab, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der
Käufer die Entgegennahme der per Nachnahme oder sonst wie gelieferten Ware
ernsthaft verweigert hat.
6.2.4. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen
und für Rechnung des Käufers zu versichern.
6.3. Liefer- und Leistungszeit
6.3.1. Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
6.3.2. Die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs
Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
6.3.3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6.4. Gewährleistung und Haftung
6.4.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikationsoder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter
Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert
nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
6.4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum
der Lieferung.
6.4.3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf
Transportschäden untersuchen und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder
Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine
schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben
sein muss, unterrichten. Im Übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Lieferung, schriftlich
mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in
dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur
Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die
vorstehenden Verpflichtungen schließt jedweden Gewährleistungsanspruch
gegenüber dem Verkäufer aus.
6.4.4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, oder wird bei Nebelmaschinen nicht das Originalfluid verwendet,
entfällt jede Gewährleistung.
6.4.5. Für den Fall, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen und
dies rechtzeitig mitgeteilt wurde, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass das
schadhafte Teil, bzw. Gerät, zur Reparatur an den Verkäufer geschickt wird oder
der Käufer das schadhafte Teil, bzw. Gerät, bereithält und ein Service-Techniker
des Verkäufers beim Käufer die Reparatur vornimmt.
6.4.6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
6.4.7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden
Regelungen gelten nicht für gebrauchte Geräte, welche unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung geliefert werden.
6.4.8. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von
Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet
jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein
besonderes Entgeld vereinbart wurde.
6.4.9. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen
das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
6.4.10. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit das
Produkthaftungsgesetz Anwendung findet
6.5. Eigentumsvorbehalt
6.5.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit
ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
6.5.2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache
wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Vorsorglich werden die dem
Käufer vom Verkäufer gelieferten Waren auch sicherungsübereignet, die Übergabe
wird dadurch ersetzt, dass der Käufer diese Gegenstände unentgeltlich für den
Verkäufer verwahrt.
6.5.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind in keinem Falle zulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.5.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
6.5.5. Bei vertragswidrigem Verhalten oder Verzug des Käufers ist der Verkäufer
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Käufer liegt – soweit nicht
das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. - Gerichtsstand und Wirksamkeit
Der Gerichtstand der NK Light Niklas Schmitt ist München.
Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.